Die sachgemäße Reinigung und Desinfektion medizinischer Hilfsmittel ist in den Verträgen zwischen den Krankenkassen und dem Sanitätsfachhandel festgeschrieben. Generell lässt vielerorts ein Trend zu mehr Qualität und Validierbarkeit festzustellen ist.
Hierzu Auszüge aus unserem Whitepaper:
Im Rahmenvertrag der AOK PLUS Sachsen und Thüringen von 2018 wird das Thema noch sehr generell abgehandelt:
Ist der Wiedereinsatz möglich, hat unmittelbar nach Rückholung des Hilfsmittels die Grundreinigung und Desinfektion zu erfolgen. Im Anschluss daran ist das Hilfsmittel sachgerecht einzulagern […]
Doch die Kassen anderer Bundesländer gehen über diese Forderung bereits hinaus. Die AOK Bremen/Bremerhaven schreibt in ihrem Rahmenvertrag vom Juli 2019:
Der Leistungserbringer beachtet die Vorschriften des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), […] die Hygienevorgaben des Robert-Koch-Institutes (RKI) […]
Die AOK-Bayern präzisiert:
Die wiederverwendbaren Hilfsmittel sind gereinigt, desinfiziert, ordnungsgemäß aufbereitet, sach- und fachgerecht einzulagern. Die Reinigung und Aufbereitung hat unter Berücksichtigung der maßgebenden Hygienebestimmungen zu erfolgen.
Und die AOK Niedersachsen fügt hinzu:
Für die Reinigung und Desinfektion von Hilfsmitteln ist ein geeigneter Reinigungsraum oder Reinigungsplatz vorzuhalten.